| Allgemeine
Geschäftsbedingungen der WIN TIME GmbH und der WIN TIME OFFICE GmbH
im folgenden: WIN TIME (gültig ab 05.01.2012) |
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| 1. | Nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) überlässt die WIN TIME ihren Kunden ihre Mitarbeiter zu ihren allgemeinen Geschäftsbedingungen. Durch die Aufnahme der Tätigkeit des Mitarbeiters erkennt der Kunde die allgemeinen Geschäftsbedingungen an. |
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| 2. | Der Kunde vereinbart die auszuführende Tätigkeit mit der WIN TIME. Der zustande gekommene Vertrag gilt zwischen der WIN TIME und ihrem Kunden, nicht zwischen dem Mitarbeiter und dem Kunden. | |||||||||
| 3. | Zahlungsbedingungen Die Rechnungen werden nach dem vom Kunden bestätigten Stundennachweisen erstellt. Wenn nicht anders schriftlich vereinbart, sind die Rechnungen bei Erhalt ohne Abzug fällig. Für anfallende Mehrarbeit sowie für Schicht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit werden folgende Zuschläge auf die vereinbarte Vergütung berechnet:
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| 4. | Bei Überschreitung der vereinbarten Zahlungsfrist bzw. bei ansonsten eingetretenem Verzug von mehr als 5 Arbeitstagen ist die WIN TIME berechtigt, ohne weitere Ankündigung von ihrem Zurückbehaltungsrecht Gebrauch zu machen. Wird durch einen Kreditversicherer die Versicherung verweigert oder aufgehoben, hat der Entleiher nach Kenntnis des Umstandes die Möglichkeit, für noch nicht vergütete und künftige Leistungen innerhalb 3 Arbeitstagen ausreichend Sicherheit zu stellen. Erfolgt dies nicht, kann die WIN TIME den Vertrag unverzüglich kündigen. | |||||||||
| 5. | Die Arbeitszeit des Mitarbeiters richtet sich nach der Arbeitszeitregelung im Kundenbetrieb und beträgt mindestens 7 Stunden pro Tag, 35 Stunden pro Woche oder 152 Stunden pro Monat. Geringere Arbeitszeiten müssen gesondert vereinbart werden. | |||||||||
| 6. | Der Stundennachweis ist vom Kunden wöchentlich zu prüfen, zu unterschreiben und über den Mitarbeiter der WIN TIME zuzuleiten. Wird der Stundennachweis nicht gegengezeichnet, gelten die Angaben des Mitarbeiters. | |||||||||
| 7. | Die Mitarbeiter der WIN TIME wurden schriftlich verpflichtet, über alle Geschäftsangelegenheiten des Kunden Stillschweigen zu bewahren. | |||||||||
| 8. | Vermittlungsprovision (1) Bei der Übernahme des Zeitarbeitnehmers aus der Überlassung steht dem Zeitarbeitsunternehmen eine Vermittlungsprovision zu. Die Höhe der Provision ist wie folgt gestaffelt: - bei einer Übernahme innerhalb der ersten drei Monate beträgt die Provision 2 Bruttomonatsgehälter - bei einer Übernahme nach drei Monaten beträgt die Provision 1,5 Bruttomonatsgehälter - bei einer Übernahme nach sechs Monaten beträgt die Provision 1 Bruttomonatsgehalt - bei einer Übernahme nach neun bis incl. 12 Monaten beträgt die Provision 0,5 des Bruttomonatsgehaltes (2) Besteht zwischen einem Anstellungsverhältnis des Zeitarbeitnehmers mit dem Kunden und der vorangegangenen Überlassung kein unmittelbarer zeitlicher Zusammenhang, ist das Zeitarbeitsunternehmen dennoch berechtigt, eine Vermittlungsprovision zu for-dern, wenn das Anstellungsverhältnis auf die Überlassung zurückzuführen ist. Es wird vermutet, dass das Anstellungsverhältnis auf die vorangegangene Überlassung zurückzuführen ist, wenn das Anstellungsverhältnis zwischen dem Kunden und Zeitarbeitnehmer innerhalb von sechs Monaten nach der letzten Überlassung begründet wird. Dem Kunden steht es frei, den Gegenbeweis zu führen und sich hierdurch von seiner Zahlungsverpflichtung zu befreien. (3) Der Anspruch auf Zahlung der Vermittlungsprovision entsteht ebenfalls, wenn der Arbeitnehmer a) bei einem mit dem Kunden konzernverbundenen Unternehmen (§§ 15ff. AktG) eingestellt wird oder b) bei einem mit dem Kunden nicht konzernverbundenen Unternehmen eingestellt, von dort jedoch beim Kunden als Zeitarbeitnehmer eingesetzt wird. (4) Der Kunde ist zur Auskunft über den vereinbarten Monatslohn sowie über Beginn und Ende eines möglichen Einsatzes des Ar-beitnehmers verpflichtet. Erteilt der Kunde die Auskunft nicht innerhalb einer angemessenen Frist, ist der Personaldienstleister be-rechtigt, die Provision auf Basis einer monatlichen Arbeitszeit von 165 Stunden und der bisher vereinbarten Überlassungsvergütung abz. 30% zu berechnen. Das Recht zur Durchsetzung des Auskunftsanspruchs und zur Provisionsberechnung nach Abs. 1 bleibt daneben bestehen . |
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| 9. | Probezeit Es wird eine 4-stündige Probezeit gewährt. Sollte der Mitarbeiter den vereinbarten Anforderungen nicht entsprechen, wird diese Zeit nicht in Rechnung gestellt. Der Kunde hat das Recht auf Austausch des Mitarbeiters. Eine weitere Haftung besteht nicht. |
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| 10. | Die WIN TIME haftet gegenüber dem
Kunden nur, wenn sie bei der Auswahl der überlassenen Mitarbeiter nicht
die im Verkehr übliche Sorgfalt beachtet hat. Auf Anforderung legt die WIN TIME dem Kunden Qualifikationsnachweise der Mitarbeiter vor. Der Kunde kann die Abberufung eines Mitarbeiters für den nächsten Arbeitstag und sofort geeigneten Ersatz verlangen, wenn ein Anlass vorliegt, der zur verhaltensbedingten Kündigung berechtigen würde. Der Kunde kann einen Mitarbeiter während der Arbeitsschicht von der Arbeitsstelle verweisen und sofort geeigneten Ersatz verlangen, wenn ein Grund vorliegt, der den Arbeitgeber zur außerordentlichen Kündigung berechtigen würde. Eine weitere Haftung besteht nicht. |
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| 11. | Haftung Für Gegenstände, die dem Mitarbeiter anvertraut werden oder Schäden, die der Mitarbeiter verursacht, übernimmt die WIN TIME keine Haftung. |
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| 12. | Sicherheitsvorschriften Die für den Betrieb geltenden Arbeitsschutzvorschriften sind dem Mitarbeiter zur Kenntnis zu geben. Der Kunde ist verpflichtet, den Mitarbeiter mit allen Sicherheitsvorschriften des Betriebes vertraut zu machen und dafür zu sorgen, dass dem Mitarbeiter alle Vorrichtungen und Gerätschaften für seine Tätigkeit zur Verfügung stehen. Die Arbeitsabläufe müssen so geregelt sein, dass der Mitarbeiter gegen Gefahren und Gesundheitsschäden geschützt ist. Arbeitsunfälle müssen unverzüglich der WIN TIME gemeldet werden. Zuständig für die WIN TIME ist die Verwaltungs-Berufsgenossenschaft in Hamburg. |
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| 13. | Der Kunde ist verpflichtet, der WIN TIME unverzüglich mitzuteilen, wenn ein Mitarbeiter nicht oder verspätet am Arbeitsplatz erscheint. | |||||||||
| 14. | Sollten Teile dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein, wird dadurch die Gültigkeit der Geschäftsbedingungen an sich nicht berührt. | |||||||||
| 15. | Gerichtsstand ist der Sitz der WIN TIME. | |||||||||